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Eltern aufgepasst: Babysitter müssen ausreichend versichert sein

Archivmeldung vom 01.08.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.08.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/DVAG/Corbis"
Bild: "obs/DVAG/Corbis"

Per Huckepack durchs Wohnzimmer getobt, über das Verlängerungskabel gestolpert und unsanft auf dem Teppich gelandet - sicher keine seltene Szene beim Babysitting. Meist ist nach einem kurzen Schreck alles wieder vergessen. Doch was ist, wenn sich zum Beispiel einer dabei verletzt? Und wer trägt die Kosten, wenn dem Babysitter auf dem Weg zur Familie etwas zustößt?

"Jeder Babysitter sollte eine Haftpflichtversicherung haben, um im Fall eines Missgeschickes ausreichend finanziell abgesichert zu sein", sagen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG). "Selbst wenn die Eltern den Babysitter nur gelegentlich und nicht regelmäßig beanspruchen." Was viele zudem nicht wissen: Die Eltern des Kindes sind dazu verpflichtet, den Babysitter bei der entsprechenden gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden, wenn es sich um einen Minijob handelt.

Die Haftpflichtversicherung des Babysitters - Jugendliche sind meist über ihre Eltern mitversichert - greift, wenn er während der Betreuungszeit das Eigentum der Familie versehentlich beschädigt oder gar für eine Verletzung des Kindes verantwortlich ist. Der Babysitter kann auch über die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern des betreuten Kindes mitversichert sein. Denn diese schützt vor den finanziellen Risiken bei Personen- und Sachschäden, die der Babysitter gegenüber Dritten während seiner Tätigkeit verursacht. Beispielsweise, wenn der Nachbar der Eltern im Treppenhaus über das Skateboard des Babysitters stolpert und sich verletzt. "In der Regel ist jede Haushaltshilfe, also auch der Babysitter, über die private Familienhaftpflicht mitversichert - unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag besteht. Die DVAG-Experten empfehlen dennoch, die Bedingungen der Haftpflichtversicherung vorab genau zu überprüfen, um sicher zu gehen, ob ausreichend Schutz besteht.

Eltern müssen den Babysitter zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt gegen die Folgekosten, wenn der Babysitter während der Betreuungszeit sowie auf dem Hin- oder Rückweg in einen Unfall verwickelt ist. Verantwortlich für die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich der private Arbeitgeber beziehungsweise beim Babysitting die Eltern des betreuten Kindes. Verdient der Babysitter weniger als 450 Euro monatlich, müssen die Eltern ihn über das sogenannte "Haushaltsscheck-Verfahren" bei der Minijob-Zentrale melden. Diese zieht dann automatisch den einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag - das sind 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts - zweimal im Jahr mit den übrigen Sozialabgaben vom privaten Arbeitgeber ein. Hat der Babysitter mehrere Minijobs beziehungsweise verdient er beim Babysitter-Job mehr als 450 Euro pro Monat, ist er voll sozialversicherungspflichtig und muss selbst einen Anteil davon bezahlen. Die Eltern des Kindes sind dann dazu verpflichtet, den Babysitter für die Tätigkeit bei ihnen im Haushalt direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Träger - weitere Informationen dazu unter www.dguv.de.

Wichtige Dinge, über die Eltern den Babysitter vor der Betreuungszeit informieren sollten:

  •  ... wie er die Eltern im Notfall erreicht
  •  ... ob eine nahestehende Person im Notfall zu Hilfe geholt werden kann
  •  ... ob er Besuch empfangen oder Fernseh schauen darf
  •  ... ob er sich eigene Getränke oder Essen mitbringen muss
  •  ... wo Windeln, Küchengeräte und weitere notwendige Utensilien zu finden sind
  •  ... ob das Kind bestimmte Nahrungsmittel nicht verträgt oder andere Allergien hat
  •  ... dass er rein rechtlich gesehen Kinder unter zwölf Jahren nicht medizinisch versorgen darf (theoretisch also nicht einmal ein Pflaster aufkleben), sondern in diesem Fall die Eltern benachrichtigt, damit sie sofort nach Hause kommen - ... ob mit dem Kind gespielt werden soll beziehungsweise darf
  •  ... wann Schlafenszeit ist

Quelle: DVAG Deutsche Vermögensberatung AG (ots)

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