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Aktivisten starten die Kampagne „Stoppt den Grundrechtsboykott“

Archivmeldung vom 14.12.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.12.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Kampagne „Stoppt den Grundrechtsboykott“
Kampagne „Stoppt den Grundrechtsboykott“

Am 10. Dezember 2019 wurde die Kampagne "Stoppt den Grundrechtsboykott!" gestartet mit der Aktivisten erreichen wollen, dass sich das Bundesverfassungsgericht zukünftig nicht mehr an juristisch einwandfreien Verfassungsbeschwerden ohne Begründung "vorbei mogeln" kann. Dies haben sie laut den Initiatoren in der Vergangenheit oft genug getan, wie man beispielsweise am ESM, Syrieneinsatz, Drohneneinsätze aus Ramstein, Grenzöffnung 2015, Einführung des Euro, und Hartz IV Gesetze sehen kann. Des Weiteren sprechen die Aktivisten den Umstand der "Befangenheit" von Verfassungsrichtern an, weil die Bevölkerung sich diesem Rechtsbruches nicht bewusst sei, da es ihr nicht über die Medien mitgeteilt wird, heißt es in einer Mitteilung. Am Freitag startete nun zu diesem Thema eine Online-Petition.

In der Erklärung, um was es den Aktivisten geht ist zu lesen: "Das deutsche Grundgesetz ist ein zivilisatorischer Fortschritt. Das höchste Recht in dieser Ordnung ist die „Verfassungsidentität“. Zu dieser gehören als vollständig unantastbar die vier Strukturprinzipien (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 1-3 GG) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatsgebot und Föderalismus und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie als im Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) unantastbar alle übrigen Grundrechte. Außer der Verfassungsidentität ist auch das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) unantastbar. Zusammen sind sie die Ordnung des Grundgesetzes, zu dessen Schutz jeder Deutsche als letztes zum Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG) berechtigt ist. Die Ordnung des Grundgesetzes setzt auch der Anwendung jeglichen Völkerrechts (z. B. des EU-Rechts und des Besatzungsrechts) in Deutschland Grenzen und stärkt so die Souveränität Deutschlands.

Das Grundgesetz ist die erste verfassungsmäßige Ordnung der Welt, welche (in Art. 1 Abs. 2 GG als Bekenntnis des deutschen Volkes formuliert) auf die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen verpflichtet, wo sich heute vor allem im UNO-Sozialpakt zahlreiche soziale Menschenrechte finden. Um diese Verbindung haben uns damals viele Staaten beneidet. Die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) bestimmt durch die Unantastbarmachung der gesamten Artikel 1 und 20 GG größtenteils den Umfang der Verfassungsidentität und der Ordnung des Grundgesetzes. Sie ist entstanden als Lehre aus dem Ermächtigungsgesetz der Nazis, welches der damaligen Reichsregierung erlaubt hatte, Gesetze am Parlament vorbei und ohne Berücksichtigung der Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung zu beschließen. Die Ewigkeitsgarantie ist geschaffen worden, um sicherzustellen, dass niemand unter dem Anschein von Legalität Revolution gegen das Grundgesetz machen kann.

Auf dem Papier ist Deutschland einer der menschlichsten Staaten der Welt. Doch das funktioniert nur, wenn diese Ordnung auch konsequent angewendet und geschützt wird. Die fairen und verhältnismäßigen Annahmekriterien für Verfassungsbeschwerden, mit denen die Verletzung von Grundrechten und Menschenrechten gerügt werden kann, sind die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit sowie die Rechtsfortbildung. Sie sind von dem laut Art. 94 GG allein für ihre Festlegung zuständigen Bundestag gesetzlich in §93a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) verankert worden.

Doch leider ermöglicht §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG seit 1993 den Verfassungsrichtern, die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden nicht mehr zu begründen. Seitdem können sie völlig verschleiern, ob sie die Annahmekriterien ordentlich angewendet haben. Und laut dem Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG wird von dieser Möglichkeit massenhaft Gebrauch gemacht. Sie müssen ihre Überlegungen zur Zulässigkeit zwar in ein grünes Sonderheft eintragen, welches aber niemand kontrolliert.

Mindestens seit 1984 legt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Vorschrift, wonach die Richter befangen sind, wenn sie ein Interesse an einem bestimmten Ausgang eines Verfahrens haben (§18 BVerfGG), falsch aus, als wären sie nach dieser Vorschrift nur befangen, wenn sie bereits in einer niedrigeren Instanz zu demselben Fall geurteilt haben.

Und obwohl §19 BVerfGG schon heute lückenlos verbietet, dass Verfassungsrichter über die Frage ihrer eigenen Befangenheit mit entscheiden, tun sie es trotzdem in Fällen, wo sie entscheiden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Durch die Kombination dieser Missstände ist Willkür, z. B. aus ideologischen oder lobbymäßigen Motiven, Tür und Tor geöffnet.

Wie viele Kläger betroffen sein mögen, liegt im Dunkeln.


Bereits die Möglichkeit von unbemerkter Willkür im höchsten deutschen Gericht erschüttert das Vertrauen in unsere verfassungsmäßige Ordnung und erschwert die Integration der Menschen in unserem Land.

Wie weit die Intransparenz führen kann, zeigen ein paar gut dokumentierte Fälle. So wurde nicht nur der ESM mit seinem unmenschlich strengen Staateninsolvenzverfahren durchgewunken, sondern in den beiden Urteilen zum ESM wurde obendrein noch ganz „revolutionär“ gegen die Ordnung des Grundgesetzes entschieden, die Ewigkeitsgarantie schütze „nur“ Demokratie und Wahlrecht, nicht aber Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatsgebot, Föderalismus und Friedensgebot.


Und beim illegalen Kriegseinsatz der Bundeswehr in Syrien haben die zuständigen Richter trotz zahlreicher Kompetenzüberschreitungen und Verstöße gegen das mit der Menschenwürde verbundene Friedensgebot, trotz Eskalationsgefahr zum Weltkrieg und trotz Missachtung sämtlicher den Frieden schützender Vorgaben des Lissabon-Urteils die Verfassungsbeschwerden, die das als Verletzung von Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG) gerügt haben, ohne Begründung für unzulässig erklärt.

Wie groß die Versuchung ist, zeigt auch die abweichende Stellungnahme einer damaligen Verfassungsrichterin zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2014 bzgl. OMT. Sie dachte darin laut über die richterliche Erfindung zusätzlicher Annahmekriterien (ohne Rechtsgrundlage und unter Missachtung der Zuständigkeit des Bundestags) nach wie (Rn. 4) „vor allem die Auswahl zwischen Zulässigkeitsschranken und verringerter Kontrollintensität als Instrument richterlicher Zurückhaltung“, wobei sie (Rn. 9) „richterliche Zurückhaltung durch Ausschluss richterlicher Sachbefassung (political question-Doktrin, Anwendung sonstiger die Befassung ausschließender Zulässigkeitskriterien)“, damals als vorzugswürdiger angesehen hat im Vergleich zur „Anwendung großzügiger Kontrollmaßstäbe (Einräumung von Einschätzungsspielräumen, Offensichtlichkeitskriterien u. ä.)“.

Machen wir der Möglichkeit unbemerkter Willkür ein Ende. Stopfen wir die Schlupflöcher wirksam mit ein paar gezielten Gesetzesänderungen.

Stoppt den Grundrechtsboykott !

Neben den Petenten Volker Reusing und Claudia Zimmermann unterstützen noch viele weitere Aktivisten diese Aktion. Darunter Felix Staratschek, Leonidas Chrysanthopolos ( ehem. griechischer Botschafter ), Andreas Eggert ( Demosanitäter ), Sabine Jahn ( Koblenz im Dialog ), Paul Pawlowski, uvm.

Link zur Petition: https://secure.avaaz.org/de/community_petitions/bundestagsfraktionen_stoppt_den_grundrechtsboykott_1/details

Link zur Webseite: www.stopptdengrundrechtsboykott.de


Quelle: Beweg Was!

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