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Brüderle: Hört die Signale aus Karlsruhe

Archivmeldung vom 05.02.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.02.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Rainer Brüderle (2017)
Rainer Brüderle (2017)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Zur heutigen Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts über einen Beschluss zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen und deren möglichen Folgerungen für die Diskussion in der Altenpflege erklärt der Präsident des bpa Arbeitgeberverbands Rainer Brüderle: "Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss erneut die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gestärkt und deutlich gemacht, dass die vom Bundesarbeitsgericht gesetzten Grenzen und Anforderungen an die Repräsentativität der Akteure einzuhalten sind."

Brüderle weiter: "Das ist ein eindeutiges Warnsignal an alle, die glauben, dass ein Tarifvertrag, der zwischen einer Kleinstgewerkschaft und einem Miniarbeitgeberverband in der Altenpflege ausgehandelt wird, für allgemeinverbindlich erklärt werden kann.

Auch das in der Altenpflege relevante Arbeitnehmerentsendegesetz muss den rechtlichen Ansprüchen, die das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverfassungsgericht einfordern, genügen. Nicht-repräsentative Tarifverträge können von der Bundesregierung nicht einfach durchgewunken werden. Das gilt auch und erst recht, wenn die beteiligten Organisationen, nämlich die Arbeiterwohlfahrt und die Verdi, einer Regierungspartei besonders nahestehen mögen. Was Repräsentativität ist, regelt das Grundgesetz und daraus abgeleitete Rechte. Spätestens jetzt muss der Bundesregierung klar sein, dass Mini-Minderheiten-Tarifverträge nicht allgemeinverbindlich erklärt werden können. Tut sie es doch, wird sie damit spätestens vor Gericht krachend scheitern."

Die Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-008.html

Quelle: bpa Arbeitgeberverband (ots)


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