BGH und BVerfG prüfen Einführung von Scharia-Recht in Deutschland
Archivmeldung vom 15.12.2018
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Freigeschaltet durch André Ott„Ehe“ man sich’s versieht, beginnen höchste deutsche Gerichte mit der schrittweisen Umsetzung des UN-Migrationspaktes in deutsches Recht, denn Scharia-Recht bricht deutsches Recht. Die Durchsetzung von althergebrachten Gesetzesanwendungen soll weiterhin für autochthone Deutsche gelten, insbesondere deutsches Steuerrecht und das umfangreiche Steuerstrafrecht.
Eine Islamisierung findet (nicht) statt: Zur Bekämpfung von „Kinderehen“ hatte der Bundestag im vergangenen Jahr ein Gesetz beschlossen, nach dem das Alter für die Ehemündigkeit auf 18 Jahre heraufgesetzt wurde. Bisherige locker gehandhabte Ausnahmen durch Entscheidungen von Familiengerichten sind seitdem juristisch nicht mehr möglich. Diese Schutznorm zugunsten Minderjähriger stand nun auf dem Prüfstand des BGH.
Der Bundesgerichtshof wollte in dieser kultursensiblen Frage jedoch nicht mehr selbst entscheiden und hat zur Rechtssicherheit eine höhere Instanz, das mittlerweile durch-und-durch-rot-grün-politisierte Bundesverfassungsgericht angerufen. Der Bundesgerichtshof selbst hält die deutschen Vorschriften zum Kinderehe-Verbot für „verfassungswidrig“. Soviel richtungsweisende Präjudiz schon mal vorab (AZ: XII ZB 292/16).
Insbesondere steht bei der Karlsruher Willkommensjustiz die Frage im Raum, inwieweit „rechtmäßig im Ausland“ geschlossene Goldstück-Kinderehen in Deutschland nicht doch wirksam sein könnten.
BGH: Vor Scharia-Gericht „rechtmäßig geheiratet“
Im konkreten Fall ging es um ein syrisches „Flüchtlingspaar“, welches im August 2015 (sic!) über die Balkan-Route nach Deutschland „geflohen“ ist. Das Paar hatte laut Gerichtsaktenlage zuvor im Februar 2015 „vor einem syrischen Scharia-Gericht rechtmäßig geheiratet“, wie auch alle deutschen Mainstreammedien ehrfurchtsvoll nach-kolportieren. Der Ehemann war zum Hochzeitstag 21 Jahre alt, seine neue „Ehefrau“ war mit 14 Jahren noch minderjährig. Nach deutschem Recht wäre der „Bund fürs Leben“ damit nicht gültig – das sei nach aktuellster Einschätzung des BGH aber grob „verfassungswidrig“.
In Deutschland angekommen, wurde das „Junge Glück“ nach ihrer Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung in Schweinfurt jedoch getrennt. Die minderjährige „Gattin“ wurde in einer Jugendhilfeeinrichtung für weibliche, minderjährige, unbegleitete Flüchtlinge untergebracht (ca. 6.000 Euro pro Monat für den braven Steuermichel). Das Jugendamt Aschaffenburg wurde auf Steuerzahlerkosten zum Vormund bestellt. Dem Ehemann war der konkrete Aufenthaltsort seiner Scharia-Angetrauten jedoch unbekannt. Die jungvermählte Minderjährige wollte sich bei ihrem Eigentümer jedoch weder via Facebook, Twitter, Social Media melden – sie wusste warum – Honeymoon isch over …
Zudem handelte es sich in diesem Fall um eine bei Merkelgästen beliebte Endogamie-Ehe, Cousin-&-Cousine (Scharia: Bint’amm-Ehe = halal). Der eingetragene Beischlaf-Besitzer/„Bluts-Verwandte“ beantragte daher durch seinen steuerfinanzierten Asylanwalt die „Überprüfung der Inobhutnahme“ und die „Rückführung der Frau“ – allah-dings nicht nach Syrien, sondern in die gemeinsame Ehewohnung in Nordbayern. Das Amtsgericht ordnete bereits submissiv an, dass der Ehemann an den Wochenenden „vom Jugendamt begleiteten Umgang“ mit seiner Kindfrau haben könne. Auf diese Ménage à trois mit dem Jugendamt wollte sich der deutsche Neubürger aber nicht einlassen.
„Einzelfall“-Prüfung
Die deutschen Jugendschutz-Behörden werteten die in Syrien geschlossene Ehe des Paares zunächst als verbotene Kinderehe. Die deutschen Regelungen sehen generell vor, dass eine Ehe vor dem 16. Lebensjahr nicht rechtswirksam eingegangen werden kann, egal ob nach europäischem Recht, Ehe-für-Alle-Recht oder neu-deutschem schickem Scharia-Recht!
Der BGH stellte deshalb fest, dass der Umgang des Ehemannes mit seiner Frau von der Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe abhänge. Dem stehe das gesetzliche generelle Verbot von Kinderehen dummerweise entgegen. Das Bundesverfassungsgericht soll daher prüfen, ob hinsichtlich der „Wirksamkeit einer Kinderehe“ nicht unbedingt eine „Einzelfall“-Prüfung vorgenommen werden müsse. Anderenfalls könne insbesondere der im Grundgesetz verankerte „Schutz der Ehe und Familie“, aber natürlich auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein. Denn auch nach den – allerdings „nicht verpflichtenden“ – Ausführungen des UN-Migrationspaktes dürfen Migranten in den neuen Gastländern in ihrer bisherigen Rechtsstellung keinesfalls „diskriminiert“ werden.
Missbrauch der Gerichte zum Missbrauch von Kindern
Nun muss also Merkels „Aus-Illegalität-Legalität-machen-Geheimwaffe“ Andreas Voßkuhle die Kohlen aus dem Feuer holen. Wie wird das Bundesverfassungsgericht mit seinen dunkelroten Marsch-durch-die-Institutionen-Schergen wohl entscheiden? Den Gesinnungsgenossen Daniel Cohn-Bandits und der ebenso kindersex-besessenen„Erzieher“-Gewerkschaft GEW (u.a. „Murat spielt Prinzessin“) könnte eine weitere faktische Frühsexualisierung durchaus ins politische Konzept einer weltoffenen, „rechtstoleranten“ und enttabuisierten neuen deutschen Gesellschaft passen. Im Zuge des Historisch einzigartigen Experiments müssen Verwerfungen akzeptiert werden, auch auf dem Rücken von Kindern … vorrangig aber „völkischen“ deutschen Kindern: Ene-mene-muh-und raus bist Du.
Praktizierte Kinderliebe stand seit jeher im Fokus von Pädo90/DieGRÜNEN, auch wenn die Jugendorganisation der Baby-Mörder-Partei SPD derzeit gerne schuldstolz über „rechtlose“ deutsche Kinderleichen geht. Der Geburtendschihad wird das tödliche Manko wohl demographisch bereinigen …
Wichtig ist es im Fall einer ähnlichen Entscheidung des BVerfG, wie sie der BGH heute traf, alle Willkommensverbrecher aus den höchsten gleichgeschalteten Justizkreisen des Merkelsystems zur internationalen strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen, gerne auch mit „Einzelfall“-Prüfung im Rahmen von „Nürnberg 2.0.“ Wenn Missbrauch von Männern an Kindern verboten ist, MÜSSEN die Beihelfer und Anstifter dazu vor ein internationales Strafgericht, da hilft auch keine Scharia-Exkulpation!
Es stellt sich die durchaus berechtigte Frage: Wo bleiben die zahlreichen steuerfinanzierten NGO-Kinderhilfsorganisationen? Wo bleibt der #Aufschrei? #metoo ? Wo die #houseofone-seligen so genannten „Kirchen“ ? Kardinal Murx 2.0? Kind-Bett-Fort-Strohm? SOS Kinderdorf Deutschland!
Ahmed aus Pinneberg hat auch schon zwei gerichtlich anerkannte Ehefrauen, eine davon bereits mit 14 Lenzen geehelicht – nach anerkanntem Scharia-Recht ! Mit demselben Argument auf exterritoriales Familienrecht, Gleichbehandlungsgrundsatz, „Anti-Diskriminierung“ und freie Religionsausübung werden BGH & BVerfG wohl künftig auch hinduistische Witwenverbrennungen („Sati“) am Stadtplatz von Aschaffenburg per Ordre-de-Mutti anordnen. Holt schon mal die Scheiter, beim Shaitan!!
BILD titelt am Freitag wieder unschuldig und in völliger Ahnungslosigkeit über die Rechtskonsequenzen:
„Bundesverfassungsgericht muss entscheiden – Verstößt Verbot von Kinderehen gegen das Grundgesetz?“
Quelle: Anonymousnews von Johannes Daniels