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Masernschutzgesetz: Aktueller Stand der Verfassungsbeschwerde(n)

Archivmeldung vom 23.06.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.06.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Verfassungsbeschwerde gegen das Masernschutzgesetz: Die aktuellen Strategien
Verfassungsbeschwerde gegen das Masernschutzgesetz: Die aktuellen Strategien

Bild: Impfkritik.de /MQ-Illustrations - adobestock

"Der Corona-Wahnsinn überschattet derzeit alles, sogar die bereits greifende Nachweispflicht einer Masern-impfung. Was kann man tun, wenn das nicht geimpfte Kind z. B. vom Kindergarten ausgeschlossen wird und wie kann man sich an einer Verfassungsbeschwerde gegen das Masernschutzgesetz (MSG) beteiligen? Hier mein aktueller Wissensstand", schreibt der Medizinjournalist Hans U. P. Tolzin auf Impfkritik.de

Tolzin weiter: "

Unser Anwalt ist derzeit voll ausgelastet

Wie viele von Ihnen vielleicht mitbekommen haben, habe ich am 23. April 2020 endlich einen in Verfassungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt gefunden, der bereit und motiviert ist, unsere Grundrechte vor den Gerichten und auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) zu verteidigen.

Dieser Anwalt ist jedoch derzeit mit den sich quasi wöchentlich verändernden Corona-Verordnungen voll ausgelastet. Dies bedeutet, dass er sich dem MSG und der neuesten Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) - Stichwort "Ermächtigungsgesetz" - voraussichtlich erst in ein paar Wochen annehmen kann.

Drei Möglichkeiten, sich an VB gegen das MSG zu beteiligen

  1. IFI/ÄIIE: Die Vereine "Initiative Freie Impfentscheidung e. V." und "Ärzte für individuelle Impfentscheidung e. V." (IFI/ÄIIE) haben ja bereits am 1. März 2020 eine erste VB mit Eilantrag beim BVG eingereicht. Der Eilantrag wurde inzwischen abgewiesen, in der Hauptsache wird jedoch "irgendwann" entschieden werden. Weitere Infos siehe: www.initiative-freie-impfentscheidung.de
     
  2. AGBUG/NEFUNI: Unser Anwalt ist, wie schon gesagt, derzeit mit den Corona-Verordnungen ausgelastet. Sobald wir gegen das MSG/IfSG vorgehen können, werden wir Sie über www.impfkritik.de (NEFUNI) und unseren Email-Newsletter "Impfentscheidung" informieren. Falls Sie bereits für die VB gegen die Corona-Verordnungen gespendet haben, finden Sie eine Übersicht über alle Spendeneingänge und ihre Verwendung unter http://agbug.de/spenden-index.html. Bitte beachten Sie, dass wir derzeit keine Spendenquittungen ausstellen können.
     
  3. LiSa: Auch der Verein "Libertas & Sanitas e. V." (LiSa) hat VB gegen das MSG angekündigt. Mein Wissenstand vom 17. Mai 2020 ist der, dass man Mitkläger sucht und um Spenden bittet. Einen aktuelleren Stand habe ich derzeit nicht. Weitere Infos unter http://www.libertas-sanitas.de 

Darüber hinaus: Vernetzen, vernetzen, vernetzen!

Über eine Mitklägerschaft und/oder Spende für eine der drei klagenden Gruppierungen hinaus kann ich nur empfehlen, sich mit Gleichgesinnten, z. B. über einen der impfkritischen Elternstammtische, lokal zu vernetzen. Ich empfehle dringend, dies nicht nur über die sozialen Medien und das Internet zu tun, sondern sich im realen Leben mit Gleichgesinnten zu treffen. Aus dem direkten Miteinander ergeben sich für konkrete Herausforderungen oft neue konkrete Lösungen, die man zuvor vielleicht nicht im Auge hatte.

Ausschluss aus der Kita

Wird Ihr Kind aufgrund des fehlenden Nachweises einer Masernimpfung aus der Kita ausgeschlossen, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Ihr Kind war am 1. März 2020 bereits in dieser Einrichtung untergebracht. Dann greift die Nachweispflicht erst zum 31. Juli 2021

  2. Ihr Kind soll nach dem 1. März aufgenommen werden: Zuerst bitte den Antikörpertiter prüfen lassen, auch wenn Ihr Kind die Masern bisher nicht sichtbar durchgemacht hast. Es könnte die Masern ja als "stille Feiung" gehabt haben. Ansonsten suchen Sie sich einen Arzt, der bereit ist eine sorgfältige und umfangreiche Familienanamnese vorzunehmen und ggf. eine Kontraindikation gegen eine Impfung zu attestieren. Tauschen Sie sich unbedingt mit anderen Eltern, z. B. im Rahmen der impfkritischen Elternstammtische, über deren Erfahrungswerte aus.

Eine Garantie, dass Sie der Nachweispflicht auf diese Weise erfüllen können, gibt es leider nicht.

Was Sie ansonsten tun können: Kita

Im Gegensatz zu meinen früheren Empfehlungen rate ich jetzt von eigenen VB eher ab. Statt dessen rate ich dazu, sich kompetenten rechtlichen Beistand an die Seite zu holen. Der Grund: Das Risiko, dass politisch unliebsame Klagen bzw. Beschwerden aus formellen Gründen zurückgewiesen werden, beträgt nahezu 100 Prozent. Das Labyrinth aus formellen Fallstricken ist für Laien einfach zu undurchschaubar. Unser Rechtssystem muss dahingehend unbedingt reformiert werden, aber bis dahin ist dies nun mal unsere juristische Realität.

  1. Sie können die Laborrechnung des Antikörpertests an Ihr örtliches Gesundheitsamt schicken und es auffordern, diese Rechnung zu erstatten, da Ihre Krankenversicherung dies in der Regel nicht tun wird. Natürlich müssen Sie bereit sein, die Zahlung der Rechnung vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen. Dazu brauchen Sie zunächst einmal nicht unbedingt einen Anwalt mit Erfahrungen im Verfassungsrecht. Aber er sollte motiviert sein. Der Ausgang der Klage ist unsicher, weshalb Sie mit Gleichgesinnten überlegen können, das finanzielle Risiko für ein Musterverfahren gemeinsam zu tragen. Solche Klagen werden unabhängig von ihrem Ausgang zusätzlichen politischen Druck aufbauen, denn im Grunde verlangen Sie etwas völlig Selbstverständliches.
     
  2. Sie können privat eine Kinderbetreuung organisieren und auch hier die Rechnung an das örtliche Gesundheitsamt schicken. Schließlich haben Sie Anrecht auf einen Kita-Platz, der Ihrem Kind hier verwehrt wird.

Was Sie ansonsten tun können: Schule

Zunächst einmal ist auch hier zu unterscheiden, ob Ihr Kind am 1. März 2020 bereits an der Schule war oder erst eingeschult wird bzw. die Schule wechselt. Im ersteren Falle müssen Sie die Nachweispflicht erst zum 31. Juli 2021 erfüllen. Wird Ihr Kind eingeschult, greift die Nachweispflicht erst zum ersten Schultag, nicht vorher.

Wenn weder ein als schützend angesehener Antikörpertiter noch eine Kontraindikation attestiert werden kann, können Sie die Sache auch einfach auf sich zukommen lassen. Laut MSG hat die Schulpflicht Vorrang vor der Nachweispflicht, d. h. Ihr Kind kann nicht von der Schule verwiesen werden. Die Schule wird den fehlenden Nachweis an das Gesundheitsamt weitermelden. Warten Sie deren Reaktion erst einmal ab.

Falls Sie vom Gesundheitsamt zu einem Gespräch eingeladen werden, sollten Sie auch hingehen, aber Achtung: Gehen Sie niemals allein! Nehmen Sie den anderen Elternteil oder einen guten Freund mit. Dadurch wird eine sehr einseitige Gesprächsführung, eine reine Standpauke oder gar eine Erpressungssituation sehr erschwert.

Wichtig bei solchen Gesprächen: Rechtfertigen Sie sich niemals! Präsentieren Sie sich als selbstbewussten Bürger, der seine Grundrechte kennt und fordern Sie statt dessen Beweise für Nutzen, Sicherheit und Alternativlosigkeit von Masernimpfungen ein. Fordern Sie z. B. auch einen Masern-Einzelimpfstoff ein. Gute Argumente finden Sie u. a. in meinem Gutachten zum Masernschutzgesetz. Lassen Sie sich niemals die Beweislast aufdrücken. Derjenige, der Ihre Grundrechte einschränken will, muss sich rechtfertigen, nicht Sie!

Wird Ihr ungeimpftes Kind für zwei oder drei Wochen vom Unterricht ausgeschlossen, weil angeblich gerade die Masern, Windpocken etc. an der Schule umgehen, können Sie einen Hauslehrer engagieren und auch hier die Rechnung an das Gesundheitsamt schicken und nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist beim Verwaltungsgericht einklagen. Auch hier braucht man nicht gleich einen Anwalt für Verfassungsrecht. Anwaltliche Begleitung ist ansonsten jedoch ratsam.

Fazit

Wenn Sie zu den vom MSG Betroffenen oder betroffenen Familien gehören, kann ich Ihnen leider keine Patentlösungen anbieten. Bei der derzeitigen ungeheuren gesellschaftlichen Dynamik ist sehr schwer vorauszusagen, wie es weitergehen und was letztlich zu einer Verbesserung der unhaltbaren Situation führen wird. Ein jeder von uns ist gefordert, nach besten Kräften für sich selbst einzustehen und auf seine Weise Widerstand gegen das Unrecht zu leisten.

Noch einmal: Bleiben Sie bitte nicht isoliert. Vernetzen Sie sich mit Gleichgesinnten. Ich halte das für einen der wichtigsten Schlüssel für eine positive Veränderung.

Verfassungsbeschwerden gegen die Corona-Verordnungen:

Die bisher eingereichten Klagen gegen die Corona-Verordnungen waren nur durch Ihre Zuwendungen möglich. Wenn Sie die Fortführung dieser Klagen und weitere Klagen unterstützen möchten, freue ich mich über eine finanzielle Unterstützung auf das Konto:

Kontoinhaber: AGBUG
IBAN: DE13 6039 1310 0379 6930 03
BIC GENODES1VBH
Stichwort: "Verfassungsbeschwerde"
oder Paypal:
[email protected]
Stichwort: "Verfassungsbeschwerde"

Wir werden demnächst etwas ausführlicher über die laufenden Verfahren berichten. Aktuell haben wir mit Hilfe Ihrer Spenden derzeit etwa 50.000 Euro für verschiedene Verfassungsbeschwerden und Klagen ausgegeben. Wir hatten kleine Teilerfolge, aber im wesentlichen wurden alle Eilanträge von den Gerichten zurückgewiesen. Nun gilt es, einen langen Atem zu bewahren und den Druck aufrecht zu erhalten, damit die Gerichte in den Hauptsacheverfahren letztlich nicht rein politisch, sondern in der Sache entscheiden müssen.

Warum ist das so wichtig? Weil unsere lieben Politiker ansonsten bei einer herbeireredeten "zweiten Welle" versucht sein könnten, das gleiche Spiel zu wiederholen, z. B. um dadurch die wachsende außerparlamentarische Opposition zu lähmen.

Kontostatus 19. Juni 2020

Spendenkonto: 1.637,16 Euro

Offene Anwaltsrechnungen: 3.662,86 Euro.

Bitte beachten Sie: Da AGBUG kein gemeinnütziger eingetragener Verein (mehr) ist, können wir leider keine Spendenquittung anbieten. Aktualisierter AGBUG-Kontoauszug

Quelle: Impfkritik.de von Hans U. P. Tolzin

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