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Bundestag beschließt "0,25-Prozent-Regel" für Elektro-Dienstfahrzeuge

Archivmeldung vom 08.11.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.11.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Elektrofahrrad der Deutschen Post (Symbolbild)
Elektrofahrrad der Deutschen Post (Symbolbild)

Foto: Nightflyer
Lizenz: GFDL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die Bundesregierung hat neue Förderungen für Elektro-Dienstfahrzeuge als Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit beschlossen. Der Bundesverband Zukunft Fahrrad (BVZF) kritisiert allerdings, dass Dienstfahrräder erneut nicht explizit erwähnt werden.

Der Bundestag hat am 7. November 2019 beschlossen, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Elektro-Dienstfahrzeugen auf ein Viertel zu reduzieren. Die so genannte "0,25-Prozent-Regel" ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung und gilt ab 1. Januar 2020. Angestellte versteuern dann den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entsteht, nur noch mit 0,25 Prozent statt wie bisher mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.

Regelung für E-Dienstfahrräder anpassen

"Wir gehen davon aus, dass Fahrräder und E-Bikes als klimafreundlichste Dienstfahrzeuge ebenfalls von der 0,25-Prozent-Regel profitieren werden. Das wäre ein wichtiger Schritt für mehr Klimaschutz im Verkehr." Das betont die AG Leasing des BVZF in einer gemeinsamen Erklärung. Der AG gehören die führenden Leasinganbieter Bike Leasing Service, Company Bike Solutions, mein-dienstrad.de und Pionier JobRad an, zudem Versicherungen und Leasinggesellschaften.

Wie schon bei der "0,5-Prozent-Regel" geschehen, müssen die obersten Finanzbehörden der Bundesländer dafür den bestehenden Steuererlass anpassen. "Die Regelung würde es noch attraktiver machen, mit dem Rad zur Arbeit zu fahren. Wir bedauern, dass Dienstfahrräder auch diesmal unerwähnt bleiben. Circa 400.000 Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland müssen nun erneut Monate auf Klärung warten. Dienstradleasing leistet einen wachsenden Beitrag zum Klimaschutz, zu Luftreinhaltung und Gesundheitsprävention", so die Mitglieder der AG Leasing im BVZF.

Pauschalbesteuerung nach Ablauf der Leasingdauer

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die steuerliche Regelung, wenn Dienstfahrräder von den Arbeitenden am Ende der Leasingdauer übernommen, also gekauft werden. Um das umweltfreundliche Engagement der Nutzer und deren Arbeitgeber zu honorieren, will der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz ergänzen. Die Lohnsteuer für die geldwerten Vorteile soll pauschal 25 Prozent betragen. Diese Klärung ist ein großer Fortschritt. Unklar ist jedoch, wer die Besteuerung übernehmen kann. Der BVZF fordert, dass dies neben dem Arbeitgeber auch Dritten, zum Beispiel den Leasingunternehmen, erlaubt ist. Die Regelung würde einen deutlich geringeren administrativen Aufwand bei den Arbeitgebern bedeuten, eine zentrale Voraussetzung für den Erfolg des Dienstradleasings. Erwartet wird eine Klarstellung des Gesetzgebers in dieser Frage.

Quelle: BVZF - Bundesverband Zukunft Fahrrad e.V. (ots)

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