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Vollstreckungsbeamte sollen besser geschützt werden

Archivmeldung vom 04.09.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.09.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Gesetze & Gesetzesbücher (Symbolbild)
Gesetze & Gesetzesbücher (Symbolbild)

Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem Menschen, die sich "in den Dienst der Gesellschaft stellen", besser geschützt werden sollen.

Wie das Justizministerium mitteilte, soll zum Schutz von Personen, die sich - ehrenamtlich oder beruflich - für das Gemeinwohl engagieren, Paragraf 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ergänzt werden. Hiernach soll bei der Strafzumessung künftig auch zu berücksichtigen sein, ob die verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Daneben soll der Schutzbereich der Paragrafen 105 und 106 StGB (Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) um die europäische und die kommunale Ebene erweitert werden. Damit sind zukünftig auch das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren Mitglieder vor Nötigungen geschützt. In diesem Zusammenhang wird die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern auf Straftaten nach den Paragrafen 105 und 106 StGB erweitert, soweit sich diese gegen kommunale Volksvertretungen beziehungsweise deren Mitglieder richten.

Paragraf 113 Absatz 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll unterdessen zum Schutz von unter anderem vom Polizisten und Helfern der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme erweitert werden: Künftig soll auch die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls in der Regel einen besonders schweren Fall darstellen, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

Durch eine Ergänzung im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollstreckungsbeamte des Bundes soll zudem "Rechtssicherheit" mit Blick auf die Erprobung und den Einsatz von Tasern geschaffen werden.

"Wer sich in den Dienst unserer Gesellschaft stellt, verdient unseren besonderen Schutz", sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). "Das gilt im Beruf, zum Beispiel als Rettungskraft oder Polizist, und auch im Ehrenamt, etwa beim Engagement in einer Partei oder Bürgerinitiative."

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) sagte, dass die Bundespolizei die "bestmögliche Ausstattung" benötige. "Dazu gehören auch Taser, um gefährliche Täter zu stoppen und die Einsatzkräfte selbst zu schützen." Der Gesetzentwurf sei Teil des "umfassenden Sicherheitspakets".

Quelle: dts Nachrichtenagentur




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