Regierung will Mietpreisbremse verlängern - keine Mehrheit in Sicht
Die Bundesregierung hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. Vorgesehen sei, dass die Länder das Instrument bis zum 31. Dezember 2029 verlängern können, teilte das Justizministerium mit.
Dem Vernehmen nach soll mit dem Beschluss auch der Druck auf die Union
erhöht werden. Ein Beschluss vor der geplanten Neuwahl im Februar gilt
jedoch als unwahrscheinlich, da es derzeit keine Mehrheit dafür im
Parlament gibt.
Der Beschluss des Kabinetts sieht zudem vor, dass
zukünftig auch Neubauten von der Mietpreisbremse umfasst sind, die
erstmals zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2019 genutzt
und vermietet wurden. Bislang sind diese Wohnungen von der
Mietpreisbremse ausgenommen.
Mieter und Vermieter bräuchten zügig
Planungssicherheit, wie es mit der Mietpreisbremse weitergehe, sagte
Justizminister Volker Wissing. "Ich halte eine Verlängerung bis 2029 für
richtig. Im Koalitionsvertrag von 2021 wurde dieser Schritt vereinbart.
Und es entspricht auch meinem Verständnis von verantwortungsvoller
Politik, die Mietpreisbremse noch einmal zu verlängern", sagte er.
Bei
Neuvermietungen würden in den Städten schon heute sehr hohe Mietpreise
verlangt. Wenn die Mietpreisbremse nicht verlängert werden würde, dann
würden die Mieten in den nächsten Jahren noch sehr viel schneller
steigen. "Die Mietpreisbremse allein kann das Problem der hohen Mieten
nicht lösen. Dafür brauchen wir noch mehr Fortschritt beim Neubau von
Wohnungen. Deshalb muss der Neubau von Wohnungen Priorität der
Wohnungspolitik bleiben", so Wissing.
Bei der Mietpreisbremse
handelt es sich um gesetzliche Regeln, die den Anstieg der
Wohnraummieten in den Ballungsräumen verlangsamen sollen. Die Regeln
wurden im Jahr 2015 eingeführt. Wo die Mietpreisbremse Anwendung findet,
gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu
Mietbeginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag
lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse
maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Durchschnittsmiete
für vergleichbare Wohnungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
ermittelt wird und an der tatsächlichen Marktlage zumindest orientiert
ist.
Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt. Und sie gilt dort auch nur dann, wenn die
zuständige Landesregierung das betreffende Gebiet durch Rechtsverordnung
als ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Das
geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die
Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des
31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne ein neues Gesetz würden die
Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine
Anwendung mehr finden.
Quelle: dts Nachrichtenagentur