Vom richtigen Umgang mit Impfunfähigkeitsbescheinigungen
Archivmeldung vom 25.07.2020
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.07.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André Ott"Rund um die sogenannte Impfunfähigkeitsbescheini-gung gibt es sowohl bei Eltern wie auch bei Ärzten, Einrichtungen und selbst bei Gesundheitsämtern immer wieder Verwirrung oder gar Unkenntnis. Der Verein Libertas & Sanitas e. V. klärt auf." Dies berichtet der Medizinjournalist Hans U. P. Tolzin auf Impfkritik.de.
Tolzin weiter: "Dieser Beitrag ist kein juristischer Ratgeber, sondern fasst einige Erfahrungen, die derzeit Eltern mit Einrichtungen und Gesundheitsämtern machen, zusammen. Kenntnis haben wir davon durch Anrufe am Impfsorgentelefon und Mailanfragen an den Verein erhalten.
Wenn Sie konkrete Probleme mit Kindergarten, Schule, Arbeitgeber und/oder Gesundheitsamt haben, scheuen Sie sich nicht, sich an den Rechtsbeistand Ihres Vertrauens (möglichst mit Kenntnissen im Verwaltungs- und Medizinrecht) zu wenden, insbesondere dann, wenn Sie glauben, nicht mehr allein zurechtzukommen. Häufig ist dies aber gar nicht nötig, wenn Sie sich kundig machen, sich im zwischenmenschlichen Umgang sachlich korrekt verhalten und Ihren Standpunkt vertreten.
Täglich erreichen uns Anrufe und Mails von Eltern, dass der Kindergarten, die Schule oder das Gesundheitsamt die vorgelegte Impfunfähigkeitsbescheinigung nicht anerkennt. Trotz Vorlage von Impfunfähigkeitsbescheinigungen wird der Nachweis von 1 bzw. 2 Masernimpfungen verlangt, sonst könne das Kind nicht in die Einrichtung aufgenommen werden. Gesundheitsämter bestellen sogar Eltern ein, um diese Bescheinigungen inhaltlich zu prüfen.
Auslöser für solches Verhalten können sein, dass
- MitarbeiterInnen in den Einrichtungen unsicher sind und deshalb befürchten, gegen Gesetze zu verstoßen und haftbar gemacht zu werden,
- die vorgelegten Impfunfähigkeitsbescheinigungen zu kompliziert formuliert sind,
- die Eltern der Einrichtung das Fertigen einer Kopie verweigern,
- Einrichtungen vom Träger, von der Gemeinde oder sogar von den Gesundheitsbehörden angewiesen wurden, solche Bescheinigungen (vorsichtshalber) zur Prüfung an das jeweilige Gesundheitsamt weiterzuleiten,
- der Verdacht besteht, dass es sich um eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ handeln könnte,
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Informationsmöglichkeiten
MitarbeiterInnen von Einrichtungen können sich im Internet sehr gut informieren. Einen guten Einstieg in das Thema Masernschutz bietet die Internetseite der Nationalen Lenkungsgruppe Impfen, hier Stichwort: Masern. Dort gibt es auch Links zu Bundesbehörden und zu den einzelnen Bundesländern, da die Umsetzung von Impfzielen im Wesentlichen Aufgabe der einzelnen Bundesländer ist.
Eine gut nachvollziehbare Handreichung für Kindergärten und Kindertageseinrichtungen zur Impfpflicht nach dem Masernschutzgesetz, Stand 01.03.2020, finden MitarbeiterInnen, aber auch Eltern, auf der Internetseite der Ärzte für individuelle Impfentscheide.
Unrichtiges Zeugnis?
Auslöser für die Forderungen der Einrichtungen oder des Gesundheitsamtes kann auch das möglicherweise rechtlich nicht korrekte Verhalten einzelner Ärzte sein, denen nach Berichten im ZDF oder MDR unterstellt wurde, dass sie Impfunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt haben sollen, ohne das betroffene Kind jemals gesehen zu haben.
Jeder Arzt muss bedenken, dass „ein wider besseres Wissen unrichtig ausgestelltes Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann“ (§ 278 Strafgesetzbuch). Ob diese Ärzte sich tatsächlich wider besseres Wissen rechtswidrig verhalten haben, werden vermutlich eines Tages Gerichte entscheiden.
Die „richtige Impfunfähigkeitsbescheinigung“ – ein ärztliches Zeugnis
In § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG steht u. a., dass als Nachweis ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden muss, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Mehr verlangt der Gesetzgeber nicht. Mehr sollte das Zeugnis allein schon aus Datenschutzgründen nicht enthalten.
Seit Jahren kursieren Muster von Impfunfähigkeitsbescheinigungen im Netz, die zu Zeiten entstanden sind, als die Befürchtung bestand, dass Terroristen die Pocken als biologische Waffe verwenden könnten. Diese Mustertexte sind teilweise sehr kompliziert formuliert. Sie beziehen sich meist auf § 20 Absatz 6 IfSG und alle von der STIKO empfohlenen Impfungen. Damals gab es die Regelungen zu Masern (§ 20 Absatz 8 ff IfSG) noch nicht. Dass MitarbeiterInnen in Kindergärten oder Schulen sich oft außerstande fühlen, solche Texte als ausreichenden Nachweis nach dem Gesetz anzuerkennen, können wir nachvollziehen.
Wenn die richtigen Begriffe und Formulierungen gewählt oder noch besser sogar amtliche Mustervordrucke verwendet werden, dann dürfte es in den wenigsten Fällen Schwierigkeiten geben. Je mehr sich die Formulierungen am Gesetz orientieren, desto einfacher ist das. Statt von Impfunfähigkeitsbescheinigungen sprechen Sie bitte als Eltern und Betroffene künftig von ärztlichen Zeugnissen über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation.
Halten Sie eine der alten Bescheinigungen in Händen, können Sie sich eine neue nur bezogen auf die neuen Regelungen zu Masern im IfSG ausstellen lassen. Sofern die früher festgestellte medizinische Kontraindikation auch für die Masernimpfung gilt, ist das für den Arzt kein Auf-wand.
Nehmen Sie dazu einen Mustervordruck zum Arzt mit. Solche Vordrucke finden Sie (bei einiger Suche) im Internet bei den Gesundheitsbehörden und/oder Ärztekammern Ihres Bundeslandes oder fragen Sie danach. Finden Sie keinen, können Sie den Vordruck verwenden, den Niedersachsen zur Verfügung stellt.
Der Vordruck ist auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes unter Infektionsschutz / Schutzimpfungen – Impfen. Klar / Umsetzung Masernschutzgesetz / Mustervorlagen zu finden und kann als Word-Dokument heruntergeladen und ausgefüllt werden. Die gelb markierten Stellen sind besonders wichtig; insbesondere der Hinweis auf die Quelle des Vordruckes hilft im Einzelfall.
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Quelle: Impfkritik.de von Hans U. P. Tolzin