Kritische Anmerkungen zum Hirntod
Archivmeldung vom 04.01.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittOffener Brief an die Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel, an den Gesundheitsminister Herrn Daniel Bahr, an die Justizministerin Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sowie an alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages und alle Mitglieder des Bundesrates.
Seit den Anfängen der Transplantationsmedizin wird die Gesellschaft nur einseitig werbend im Sinne der Transplantationsmedizin aufgeklärt, um die Organgewinnung zu maximieren. Der Bevölkerung wird darin vermittelt, Organspende sei ein Akt der christlichen Nächstenliebe. Auch wird fälschlicherweise ein Kausalzusammenhang zwischen dem Tod schwer kranker Menschen und einem Mangel an Organen hergestellt: Täglich würden in Deutschland drei Menschen sterben, weil zu wenig Menschen Organe spendeten. Die Aufklärung beinhaltet hingegen keine Informationen über die Konsequenzen einer Organentnahme für den Geber und dessen Angehörige.
Hans Lilie, Lehrstuhlinhaber für Strafrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, hat in seiner Festschrift zum 10jährigen Bestehen des Transplantationsgesetzes erklärt: „Anders als bei herkömmlichen Heileingriffen erfordert die freiwillige Erklärung zur Organspende keinerlei ärztliche Aufklärung.“ Es bliebe „den Einzelnen überlassen, sich selber die notwendigen Informationen zu besorgen“. Wir, eine Gruppe von Menschen, die uninformiert der Organentnahme bei ihren Angehörigen zugestimmt haben und Wissenschaftler, Ärzte, Juristen, Theologen, Journalisten, mit denen wir zusammenarbeiten, sehen das anders. Die Einwilligung setzt voraus, dass sie unbeeinflusst von Zwang und Täuschung sowie mit der Vermittlung ihrer ganzen Tragweite erteilt wird und dass der Einwilligende einwilligungs-, d.h. geschäftsfähig ist.
Es ist verfassungswidrig, dass die im Transplantationsgesetz (TPG) verankerte Definition des Todes von der Bundesärztekammer vorgenommen wurde. Schließlich obliegt die Gesetzgebung des Bundes nach Artikel 77GG dem Deutschen Bundestag und nach Maßgabe des Artikels 50GG in den dafür vorgesehenen Fällen auch dem Bundesrat. Die Bundesärztekammer hingegen ist ihrer Rechtsform nach ein nicht rechtsfähiger Verein, auf den gemäß §54 Satz 1 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Laut TPG § 3, 2 ist die Entnahme von Organen oder Geweben, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn „der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist“. Die Grundannahme, der „Hirntod“ sei der Tod des Menschen und die betroffenen Patienten seien Leichen bzw. Verstorbene, entspricht aufgrund jahrzehntelanger medizinischer Erfahrungen nicht mehr dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft. In der international geführten Fachdiskussion werden mittlerweile selbst von renommierten Transplantationsmedizinern und Medizinethikern „hirntote“ Patienten als Sterbende definiert.
Damit ist die ethische und rechtliche Frage nach der gesellschaftlichen Rechtfertigung bzw. Verurteilung von der medizinischen Tötung der Spender durch die Organentnahme aufgeworfen (der Tod tritt z. B. infolge der Explantation des Herzens oder wenn das Herz nicht entnommen wird, durch Ausbluten des Spenders ein). Bevor diese Frage nicht umfassend von der Politik erörtert, reflektiert und geklärt ist, werden die Einführung der vom Gesetzgeber geplanten Erklärungspflicht oder Entscheidungslösung und alle weiteren Änderungen des augenblicklichen Transplantationsgesetzes hinfällig. Sollte aber dennoch über den aktuellen Wissensstand der Hirntodforschung hinweggegangen werden, ist festzuhalten:
Eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende zu fällen, setzt eine umfassende Aufklärung der potentiellen Spender voraus. Es muss der Bevölkerung verständlich erklärt werden, dass ein Organspender während der Organentnahme noch lebendig ist, denn die Verpflanzung von Organen, die aus einem toten Körper stammen, wäre für die Empfänger tödlich. Dieses Phänomen verweist nochmals auf die Tatsache, dass ein Organspender auf dem Operationstisch durch medizinisches Handeln als Folge der Organentnahme stirbt. Auch hier muss unter dem Gesichtspunkt, dass der Spender sich noch im Sterben befindet, die Frage gestellt werden, ob es gesetzeskonform ist, selbst- oder fremdbestimmt über das mit medizinischen Methoden und ärztlicher Hilfe herbeigeführte Ende des eigenen Lebens bestimmen zu können. „Euthanasie“ und Sterbehilfe sind in Deutschland verboten.
Das Prozedere der Organgewinnung beinhaltet außerdem einen Verstoß gegen die Würde eines sterbenden Menschen, denn er wird, wie es in der transplantationsmedizinischen Sprache heißt, zum „human vegetable“, „mensch-lichen Herz-Lungenpräparat“, „lebenden Restkörper“, „Herz-Lungen-Paket“ oder „Organangebot“ und damit zu einem Objekt degradiert. Auch die Hirntoddiagnostik ist, sofern sie im Rahmen einer anschließenden Organentnahme durchgeführt wird, fremdnützig. Zudem birgt sie, wie jede andere Diagnostik auch, die Gefahr von Fehlurteilen in sich, und beinhaltet auch Vorgänge, die zum Teil aggressiv und medizinethisch fragwürdig sind (z.B. Eiswasserspülungen der Ohren, Apnoetest, Angiographie). Auch über diese gravierenden medizinischen Eingriffe vorab der eigentlichen Organgewinnung ist jeder einzelne Organspender detailliert zu informieren, denn wie bei jeder invasiven Diagnostik kann erst nach einer Aufklärung die schriftliche Einwilligung erfolgen. Die Hirntoddiagnostik wird an einem Menschen durchgeführt, der den Patientenstatus beansprucht und dem somit alle Rechte eines Patienten zustehen.
Hans Jonas, einer der großen Philosophen des 20. Jahrhunderts, hat 1986 anlässlich einer Fernsehaufzeichnung in der Katholischen Akademie Hamburg erklärt: Der Anspruch der Gesellschaft an mich endet an meiner Haut, im Sterben sollte ich meine eigenen Bedürfnisse bedenken. Renate Greinert, Vorstandsmitglied KAO
Quelle: Renate Greinert (openPR)