Werden künftig Rauchern und Übergewichtigen notwendige Operationen versagt?
Archivmeldung vom 04.02.2008
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.02.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Überschriftenzeile mag provozierend wirken, aber in Großbritannien scheint sich eine neue und probate Form der medizinischen Rationierung zu etablieren. Einer Mitteilung von zm-online v. 03.01.08 zufolge geraten immer mehr britische Klinikärzte in die Kritik, weil diese tatsächlich mit Blick auf die Gefährdung des Operationserfolges Patienten mit einem „Laster“ die gebotenen chirurgischen Eingriffe versagen.
Der britische Ärztebund (British Medical Association, BMA) wollte den Fall aus Cornwall nicht kommentieren, weist aber darauf hin, dass es in der Entscheidungsfreiheit eines jeden Arztes liege, selbst zu entscheiden, ob er operiere oder nicht. Der britische Gesundheitsminister Alan Johnson ließ verlauten, dass derzeit das Ministerium derzeit "keinen Handlungsbedarf" sehe, um in die ärztliche Entscheidungsfreiheit gesetzlich einzugreifen. Auch wenn hierzulande die Etablierung einer neuen Kultur des Maßes (ohne Verbote geht es scheinbar nicht, um gesundheitspädagogisch auf die Bürger einwirken zu können) mit Sorge beobachtet wird, wäre derzeit eine Verweigerung der notwendigen medizinischen Behandlung nach deutschem Recht nicht ohne weiteres möglich. Ohne Frage kommt auch nach nationalem Recht der Entscheidungs- und Therapiefreiheit des Arztes eine überragende Bedeutung bei, wenngleich diese nicht dazu führt, nach einer eindeutigen medizinischen Indikation dem Patienten eine ärztliche Therapie zu verweigern, „nur“ weil dieser einem „Laster“ frönt. Auch der Chirurg schuldet in erster Linie einen den Sorgfaltsmaßstäben gerecht werdenden medizinischen Eingriff und nicht einen konkreten Erfolg. Sofern also der Patient mit einem aus seiner Sphäre stammenden besonderen Risiko belastet ist, wird er hierüber aufzuklären sein und der Patient wird nach dieser Aufklärung selbstbestimmt seine Einwilligung in den ärztlichen resp. chirurgischen Eingriff erteilen (oder eben nicht). Entscheidend ist, dass sich die Risiken aus der Sphäre des Patienten als sog. nicht beherrschbaren Risiken darstellen können, vermögedessen den Ärzten nicht die Haftung übergebürdet werden kann, wenn und soweit sich diese spezifischen Risiken, die z.B. in der Lebensführung des Patienten liegen, verwirklicht haben. Hiervon zu unterscheiden ist freilich die Frage, ob der Chirurg ein Leistungsverweigerungsrecht dergestalt hat, ob er überhaupt einen Eingriff ablehnen kann.
Quelle: IQB (von Lutz Barth)