Impfstoffsicherheit: Schau mir in die Augen, Kleines...
Archivmeldung vom 19.07.2022
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.07.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Sanjo Babić...und sag mir: Was genau ist Deiner Meinung nach ein SICHERER Impfstoff? Denn eines müssen wir verstehen: Wenn Laien und Experten über Impfstoffsicherheit philosophieren, meint jeder etwas anderes. Beispiel: Bei einem mRNA-Impfstoff, der allen Menschen in Deutschland dreimal injiziert wird, gilt er demnach immer noch als sicher, solange er nicht mehr als 25.000 Todesopfer fordert! Glaubst Du nicht? Dann lies diesen Artikel. Dies berichtet der Medizinjournalist Hans U. P. Tolzin auf der Parteiseite der Basisdemokratischen Partei Deutschland (dieBasis).
Weiter berichtet Tolzin: "Hey, Du da: Stellst Du Dich diesem ethischen Dilemma?
Der
Ausgangspunkt unserer Auseinandersetzung mit der Sicherheit von
Impfstoffen müsste eigentlich jedem Bürger der Bundesrepublik
Deutschland klar sein. Es ist nämlich das „unantastbare“ Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs 2 GG).
Dies bedeutet im
Klartext, dass absolut niemand (!) ohne mündige Einwilligung einen
Eingriff im Körper eines anderen Menschen vornehmen darf. Dies gilt auch
und insbesondere für medizinische Eingriffe, so gut sie auch gemeint
sein mögen.
Die Ausnahmen sind laut Grundgesetz maximal eng zu
fassen: Es müsste beispielsweise eine akute lebensbedrohliche Situation
bei einer verunglückten Person vorliegen, die man aufgrund ihrer
Bewusstlosigkeit nicht um ihre Einwilligung bitten kann.
Wenn mir
meine gesundheitliche Unversehrtheit so wichtig ist, dass ich meiner
mündige Einwilligung sehr bewusst handhaben will, dann müssen mir
Notwendigkeit, Wirksamkeit und Sicherheit allgemeinverständlich und
nachvollziehbar nachgewiesen werden. Die Beweislast liegt beim
Hersteller und den Zulassungsbehörden und darüber hinaus bei jedem, der
mich zu einer Impfung überreden oder drängen will. Wer das nicht
verstanden hat, der hat das Grundgesetz nicht verstanden und kann nicht
als mündiger Bürger der Bundesrepublik Deutschland gelten.
Beim
Thema „Sicherheit“ geht es um das Risiko von Nebenwirkungen bis hin zum
Impftod. Das schulmedizinische Dogma lautet ja, dass es keine Wirkung
ohne Nebenwirkung geben könne und da Naturheilkunde in der Regel keine
Nebenwirkungen verursache, könne man logischerweise auch nicht von
Wirkungen sprechen.
Das Risiko von Nebenwirkungen ist demnach bei
allen (!) Impfungen einschließlich den neuen Genimpfstoffen größer als
Null. Das bezweifelt übrigens auch niemand, weder Hersteller noch
Gesundheitsbehörden.
So unwahrscheinlich das Risiko auch
statistisch sein mag, so betrifft es doch immer eine unbekannte Anzahl
Geimpfter. Für die Betroffenen ist das dann nicht mehr nur eine
theoretische statistische Größe, sondern sie sind zu genau hundert
Prozent betroffen!
Eigentlich hoffen und beten ja alle, die sich
impfen lassen, dass es nicht sie trifft, sondern andere. Das Ziel einer
maximalen Durchimpfung der Bevölkerung beinhaltet also von vornherein
ein ethisches Dilemma: Einige werden für den Schutz der Allgemeinheit
mit ihrer Gesundheit oder gar mit ihrem Leben bezahlen müssen.
Nicht nur für Mathe-Genies: Hypothetisches Beispiel Blauohren-Virus
Es
sind zumindest theoretisch Umstände denkbar, die eine Abwägung der
Risiken sinnvoll erscheinen lassen. Nehmen wir z. B. einmal an, ein
neues Virus, das wir beispielhaft das Blauohrenvirus (BLV) nennen
wollen, würde jährlich 10.000 unter 83 Millionen Menschen in Deutschland
töten, indem es als Erstes die Ohren befällt und blau färbt, dann zur
Taubheit führt und schließlich das Gehirn befällt. Hätten wir nun einen
BLV-Impfstoff, der bei kompletter Durchimpfung der Bevölkerung „nur“
1.000 Todesopfer fordern würde, kämen wir ggf. in die Versuchung, Leben
gegen Leben aufzurechnen.
Das wäre aber nur unter ganz bestimmten
Bedingungen statthaft: Erstens muss sichergestellt sein, dass keinerlei
risikolosere Alternative der Vorsorge zur Verfügung steht, wie z. B.
eine Boosterung des Immunsystems mit bestimmten Vitaminen. Zweitens muss
der Wirkungsgrad des BLV-Impfstoffs möglichst genau und verlässlich
bekannt sein, sonst hat man ja keine sichere Entscheidungsgrundlage für
die Aufrechnung der jeweiligen Todesfälle.
Für eine Zulassung,
gesundheitspolitische Empfehlung und individuelle Impfentscheidung wären
also möglichst verlässliche statistische Daten über Wirksamkeit und
Sicherheit notwendig. Ein wesentlicher Aspekt bezüglich der
Verlässlichkeit bzw. Repräsentativität der statistischen Daten ist dabei
die Größe der Versuchsgruppen während der Zulassungsstudie.
Die
Statistiker sagen, dass man etwa 3.000 Versuchspersonen benötigt, um
eine bestimmte Nebenwirkung mit der Häufigkeit 1:1.000 mit ausreichender
statistischer Wahrscheinlichkeit erfassen zu können. Also das
Dreifache. Dieser Multiplikator ist notwendig, um Zufallsergebnisse
ausreichend ausschließen zu können.
Wenn wir also wissen wollen
wie „sicher“ ein Impfstoff aus Sicht der Zulassungsbehörden sein muss,
um zugelassen zu werden, müssen wir uns unter anderem die Größe der
Versuchsgruppen während der Zulassungsstudien anschauen.
Nehmen
wir einmal an, die geimpfte Versuchsgruppe der BLV-Impfstudie wäre genau
diese 3.000 Versuchspersonen groß und während der Impfstudie hätte es
in dieser Gruppe keinen einzigen Todesfall gegeben. Dann wäre die
zulässige Aussage über die Impfstoffsicherheit folgende:
„Wir wissen anhand der Zulassungsstudie, dass es unter 1.000 Geimpften höchstwahrscheinlich zu keinem Impftodesfall kommt.“
Nun freuen wir uns über das Ergebnis, aber ist der Impfstoff damit auch wirklich „sicher“?
Das
Ergebnis bedeutet ja nicht, dass es bei 83 Millionen Impfungen zu gar
keinen Todesfällen kommen wird. Es kann z. B. nicht ausgeschlossen, dass
es tatsächlich zu einem Todesfall unter 2.000 Geimpften kommt oder zu
einem Todesfall unter 5.000 Geimpften u. s. w.
Bei einem
Impftodesfall unter 2.000 Geimpften wären es bei 83 Millionen Geimpften
bis zu 41.500 Todesfällen, die durch eine Zulassungsstudie mit 3.000
Testpersonen pro Versuchsgruppe nicht ausgeschlossen werden können.
Bekommt
jede Person noch eine zweite Impfung, sind es mindestens doppelt so
viele. Kommt dann noch die eine oder andere Booster-Impfung dazu…
Nur wer die richtige Frage stellt, bekommt die richtige Antwort
Natürlich
ist damit nicht gesagt, dass es bei einer kompletten einmaligen
Durchimpfung tatsächlich zu 41.500 Impftodesfällen kommt. Aber es kann
eben auch nicht ausgeschlossen werden! Und genau darum geht es hier,
denn es handelt sich ja bei der Impfung um einen Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit des Menschen.
Die Frage, ob bis zu
41.500 Impftodesfällen ausgeschlossen werden könnten, wäre aus Sicht des
Grundgesetzes genau die entscheidende Frage, bevor man einen Impfstoff
zulässt, empfiehlt oder gar verpflichtend macht und dann auch
verabreicht.
Wenn nun in unserem Beispiel das Blauohren-Virus
jährlich 10.000 Todesopfer fordert, aber nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Impfung sogar das Vierfache an Todesopfern kostet, dann
ist eine Zulassung, wenn überhaupt, nur für genau zu definierende
Sonderfälle, eng gefasste Indikationen und besonders gefährdete
Risikogruppen statthaft.
Andererseits ist es nicht nur als
fahrlässig, sondern als bewusste Täuschung anzusehen, wenn von Seiten
der Hersteller oder Gesundheitspolitiker behauptet wird, ein
BLV-Impfstoff sei „sicher“, obwohl die Zulassungsstudie aufgrund ihrer
Größe keine 41.500 Impftodesfälle ausschließen konnte. Würde unsere
Gerichtsbarkeit ihre Verantwortung ernst nehmen, könnte sich wohl der
eine oder andere Entscheider der Herstellerfirmen, Zulassungsbehörden
und Gesundheitspolitikern schnell hinter schwedischen Gardinen
wiederfinden.
Statt dessen erleben wir in der Diskussion immer
wieder, dass nicht die Hersteller und Impfbefürworter belegen müssen,
dass der Impfstoff „sicher“ ist, sondern von Zweiflern verlangt wird,
das Gegenteil zu beweisen. So etwas nennt man dann „Beweislastumkehr“.
Aufgepasst: Wie sehen die gesetzlichen Anforderungen denn nun konkret aus?
Wenn
wir also wissen wollen, wie ernst es Gesetzgeber und Zulassungsbehörden
wirklich mit der Impfstoffsicherheit nehmen, müssen wir uns u. a. die
Mindestanforderungen bezüglich der Größen der Zulassungsstudien
anschauen.
Fragt man das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), die
deutsche Zulassungsbehörde für Impfstoffe, nach diesen
Mindestanforderungen, wird man an das Europäische Arzneibuch verwiesen.
Dort seien die Anforderungen für Wirksamkeit und Sicherheit genau
festgelegt.[1]
Wir wollen das PEI beim Wort nehmen und
tatsächlich einen Blick in das Europäische Arzneibuch werden. Schreck
lass nach: Alles, was dort z. B. beim Masernimpfstoff an Anforderungen
bezüglich der Sicherheit steht, ist:
„Das
Produktionsverfahren sollte verlässlich Lebendimpfstoff von angemessener
Immunogenität und Sicherheit im Menschen erzeugen.“ [2]
Eine
vorgeschriebene Mindestgröße für die Versuchsgruppen habe ich auch nach
intensiver Recherche im Europäischen Arzneibuch nicht gefunden.
Außerdem finde ich die Formulierung „sollte“ ein wenig irritierend. Was
ist, wenn der Hersteller zwar „soll“, aber nicht will? Und was genau ist
mit „angemessen“ gemeint? Liegt das, was angemessen ist, etwa ganz im
Belieben der Hersteller?
Und wenn der getestete Impfstoff leider
weder wirksam noch „sicher“ ist, wird dann erst einmal zwischen
Hersteller und Zulassungsbehörde verhandelt? Womöglich noch hinter
geschlossenen Türen oder in einem Nachtclub mit leicht bekleideten
jungen Damen als Bedienung? Aber das wäre natürlich eine böse
Unterstellung.
Und doch zieht sich diese Schwammigkeit bei der
Definition von „Sicherheit“ durch alle gesetzlichen Regelungen, so als
hätte es System (Verschwörungsleugner aufgepasst!): Bei meinen weiteren
Recherchen habe ich in den sogenannten EMEA-Guidelines von 2018 noch
folgende Formulierung gefunden:
„Wenn ein Impfstoffkandidat
bisher nicht verwendete Komponenten enthält, ist üblicherweise eine
Sicherheits-Datenbasis anzustreben, mit der die Häufigkeit unerwünschter
Nebenwirkungen zwischen 1:100 und 1:1000 geimpften Personen geschätzt
werden kann. Jedoch sollte dies nicht als generell anzuwendendes Ziel
betrachtet werden, denn es mag besondere Bedenken geben, die durch eine
wesentlich größere Datenbasis adressiert werden müssen.“[3]
Auch
hier ist die angegebene Mindestgröße nicht zwingend, sondern nur
„üblich“, um die Impfrisiken nicht konkret zu erfassen, sondern nur zu
„schätzen“.
Masern: Der Gesetzgeber akzeptiert bis zu 300 jährliche Impftodesfälle
Schauen
wir uns doch einmal an, was dies für die Masernimpfung bedeutet, die ja
möglichst allen Kindern eines Jahrgangs verabreicht werden soll. Gehen
wir von einem Geburtenjahrgang von bis zu 700.000 Kindern und von
jährlich 600.000 zweimal geimpften Kindern aus, kann bei
Zulassungsstudien dieser Größe nicht ausgeschlossen werden, dass bis zu
etwa 300 Kinder jährlich durch die Impfung zu Tode kommen, selbst wenn
es während einer Zulassungsstudie mit 3.000 Geimpften zu keinem
Impftodesfall gekommen ist.
Bei der Masernimpfung definiert der
Gesetzgeber einen Impfstoff demnach als „sicher“, solange es zu weniger
als 300 Impftodesfällen im Jahr kommt.
Nun mögen 300
Impftodesfälle im Jahr 1900 im damaligen Kaiserreich bei 13.000 jährlich
erfassen Maserntodesfällen noch diskutierbar sein. Allerdings waren die
Maserntodesfälle bei Einführung des allerersten Masernimpfstoffs im
Jahr 1963 und bei vergleichbarer Bevölkerungsgröße bereits auf 140
Todesfälle jährlich gefallen, also um sagenhafte 99 % – und das ganz
ohne jede Impfung!
Das Merkwürdige ist nun, dass es meines
Wissens niemals eine öffentliche Diskussion über die Mindestgrößen von
Zulassungsstudien gegeben hat. Wobei dies natürlich bei weitem nicht der
Einzige zu diskutierende Aspekt des Zulassungsprozederes wäre, aber im
Sinne dieses Artikels wollen wir uns darauf beschränken.
Und wie ist das mit der mRNA-Impfung?
Nach
Verarbeitung all dieser Infos fragt sich der mündige Bürger des Jahres
2022 nun möglicherweise, wie es denn bei der aktuellen mRNA-Impfung
aussieht. Nehmen wir einmal den Johnson-Impfstoff als Beispiel. Dieser
wird nur einmal verabreicht und wurde an knapp 20.000 Versuchspersonen
getestet.
Die Studie war also relativ groß. Wenn wir
(zugegebenermaßen mit einiger Anstrengung) sämtliche sonstige zu
bemängelnde Aspekte dieser Studien ignorieren und uns nur auf
Studiengröße konzentrieren, müssen wir feststellen, dass selbst dann,
wenn unter diesen 20.000 Versuchspersonen kein einziger Todesfall
auftrat, die erfasste statistische Wahrscheinlichkeit nur etwa 1:7.000
beträgt.
Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass einer
unter 10.000 mit dem Johnson-Impfstoff Geimpften durch die Impfung
stirbt. Bei gewünschten 83 Millionen standardmäßigen Impfungen könnten
somit 8.300 Impftodesfälle nicht ausgeschlossen werden. Und mit jeder
zusätzlichen Impfung sind es nochmal 8.300 Impftodesfälle mehr, die man
nicht ausschließen kann. Wobei es durchaus sein kann, dass die Zahl und
die Heftigkeit der Nebenwirkungen mit Anzahl der Injektionen nicht
linear, sondern exponentiell ansteigt, weil der geimpfte Organismus
bereits die vorherigen Impfungen nicht wirklich vertragen hat, obwohl es
noch nicht zu spürbaren Symptomen kam.
Bei drei Injektionen
wären das demnach bis zu 25.000 oder sogar mehr nicht auszuschließende
Todesfälle. Diese Zahl müsste man eigentlich mit den offiziell
angegebenen Covid-19-Todesfällen aufrechnen – falls man weiterhin
unbeirrbar an die PCR-Diagnose nach Drosten, die Unfehlbarkeit der
Impfung und ihre Alternativlosigkeit glauben will.
Ein Meldesystem zum Einschlafen und eine perverse Beweislastumkehr
Kann
man bei einer Impfung, von der man nicht weiß, ob sie bei mehrfacher
Injektion der ganzen deutschen Bevölkerung 25.000 Todesfälle verursachen
wird wirklich von einem „sicheren“ Impfstoff sprechen?
Trotz
dieser Unsicherheiten werden in Deutschland ständig neue Impfstoffe
zugelassen, öffentlich empfohlen oder sogar aufgenötigt. Ein
Gesundheitsminister, dem wirklich das Wohl der Menschen am Herzen liegt,
und nicht nur die Zahl der Einladungen in TV-Talkshows oder
Versprechungen aus der Industrie für lukrative Pensionärs-Posten, sollte
doch wenigstens dafür sorgen, dass das Meldesystem für
Impfnebenwirkungen funktioniert. Seit Inkrafttreten des
Infektionsschutzgesetzes im Jahre 2001 gibt es nämlich für Mediziner
eine Meldepflicht für jeden Verdachtsfall einer Impfnebenwirkung.
Aufgrund
der unsicheren Daten müsste eigentlich jede Meldung solange als
Impfnebenwirkung behandelt werden, wie Hersteller und Behörden nicht das
Gegenteil beweisen können. Hakt man aber bei den Verantwortlichen des
PEI nach heißt es regelmäßig, dass der Zusammenhang nicht bewiesen sei.
Es
liegt in deren Augen also an den Opfern bzw. ihren Angehörigen, diesen
Beweis zu erbringen. In meinen Augen ist das eine perverse
Beweislastumkehr.
Also, schau mir noch einmal in die Augen, Kleines, und sag mir: Wie definierst DU einen „sicheren“ Impfstoff?
*
Der Satz „Schau mir in die Augen, Kleines“ im Titel ist eine Anspielung
auf eine Filmszene im Agenten-Klassiker „Casablanca“ aus dem Jahr 1942.
- [1] Email-Antwort des PEI vom 1. April 2011 auf eine Anfrage des Autors
- [2] Europäisches Arzneibuch (auch European Pharmacopoeia genannt, Abkürzung: „Eur. Ph.“) Version 8.8
- [3] Guidelines on clinical evaluation of vaccines, EMEA/CHMP/VWP/164653/05 Rev. 1; Committee on Human Medicinal Products (CHMP); 26 April 2018, page 19