Osteopathieverbände: "Osteopathie darf keine Straftat sein!"
Archivmeldung vom 18.04.2016
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittOsteopathie wird von Patienten zunehmend nachgefragt. Im Gegensatz zum europäischen Ausland ist der Osteopath hierzulande jedoch kein eigenständiger, staatlich anerkannter Beruf; Ausübung und Ausbildung sind nicht festgeschrieben und die Ausübung der Osteopathie ohne Heilpraktikererlaubnis stellt einen Straftatbestand dar. In einer Expertenanhörung am Mittwoch vor den Mitgliedern der AG Gesundheit der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag wurde der Regelungsbedarf nochmals unterstrichen. Die beiden größten Berufsverbände, Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V und Bundesverband Osteopathie (BVO) e.V., sind sich einig: Nur ein Berufsgesetz auf Bundesebene kann die längst überfällige Qualitätssicherung für die Osteopathie und Rechtssicherheit für die Osteopathen herbeiführen.
"Es ist nicht hinnehmbar, dass die Arbeit hoch qualifizierter Osteopathen als Straftat verfolgt werden kann", brachte VOD-Vorsitzende Prof. Marina Fuhrmann M.Sc. (USA) die Situation auf den Punkt. "Ich freue mich, dass wir dieses Thema gemeinsam mit dem BVO im Bundestag zur Sprache bringen konnten und mit der Darstellung der prekären Situation auf offene Ohren gestoßen sind." BVO-Vorsitzender Georg Schöner ergänzt: "Eine offizielle Anerkennung ist unabdingbar und längst überfällig. Mit unserer Petition im letzten Jahr sind wir den ersten wichtigen Schritt gegangen. Unsere Osteopathen haben alle eine qualifizierte Ausbildung durchlaufen. Sie und die Patienten haben die sichere Rechtsgrundlage verdient."
Hintergrund:
Entsprechend der internationalen Vorgabe der World Health Organization ist der Beruf des "nicht-ärztlichen Osteopathen/der Osteopathin" ein Heilberuf mit Primärkontakt. Der Beruf des Osteopathen ist aber im Gegensatz hierzu in Deutschland nicht anerkannt und Osteopathie darf als Heilkunde in Deutschland nach der aktuellen Rechtslage nur von Heilpraktikern und Ärzten ausgeübt werden.
Osteopathie ist auch kein Teil der Physiotherapie und auch ein eingeschränkter Heilpraktiker Physiotherapie kann daher keine Tätigkeitsgrundlage sein. Auch die Delegierbarkeit von Osteopathie ist höchst umstritten. Die diesbezügliche Unsicherheit muss dringend beseitigt werden.
Der Osteopath muss unter der Heilpraktikererlaubnis arbeiten und sich auch als solcher bezeichnen, wenn er nicht rechtlich verfolgt werden will. Die Bezeichnung "Osteopath" ist darüber hinaus nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig, da irreführend, weil es den Beruf rechtlich nicht gibt. Die Heilpraktikererlaubnis aber gewährleistet keine Qualifikation des Osteopathen.
Die Krankenkassen sind als Voraussetzung der Erstattungsleistungen zur Qualitätssicherung verpflichtet, können diese aber mangels gesetzlicher Regelung nicht gewährleisten. Es ist derzeit kaum eine Überprüfbarkeit der Ausbildungskriterien möglich, die "Berufsverbandszugehörigkeit" stellt den derzeit einzigen Qualitätsstandard dar.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende unhaltbare Situation: - Für den Patienten entsteht ein undurchschaubares Durcheinander, die Qualifikation des "Osteopathen" ist für ihn nicht erkennbar. - Die Krankenversicherung kann die Qualitätssicherung nicht der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung entsprechend erfüllen. - Auch hoch qualifizierte Osteopathen riskieren mit ihrer Tätigkeit ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz.
Die Berufsverbände appellieren daher an die Politik: Die Qualifikation des Osteopathen muss durch ein Berufsgesetz festgelegt werden.
Über die Osteopathie:
Osteopathie ist eine eigenständige Form der Medizin, die dem Erkennen und Behandeln von Funktionsstörungen dient. Die osteopathische Diagnose und Behandlung erfolgt ausschließlich mit den Händen. Der Patient wird in seiner Gesamtheit betrachtet. Osteopathie ist bei vielen Krankheiten sinnvoll und behandelt auch vorbeugend.
Quelle: Verband der Osteopathen e.V. (ots)