Kim Dotcoms neuer Cloud-Speicherdienst "MEGA" gestartet - eine legale Version von Megaupload?
Archivmeldung vom 22.01.2013
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittGenau ein Jahr nach seiner Festnahme startete der umstrittene Internetunternehmer Kim Dotcom jetzt einen angeblich revolutionären neuen Cloud-Speicherdienst. "MEGA" soll noch erfolgreicher werden als Megaupload - und vor allem einen entscheidenden Vorteil haben: Der Dienst ist angeblich legal. Doch stimmt das wirklich? Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt eine Einschätzung der rechtlichen Situation.
"MEGA" ist der neue Cloud-Speicherdienst von Kim Dotcom, den der Anbieter selbst als Nachfolger seines von der amerikanischen Justiz heruntergefahrenen Services Megaupload angesehen wird. Aber ist der neue Dienst so legal, wie es der Anbieter vorgibt?
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sagt: "Aus rechtlicher Sicht ist durchaus zweifelhaft, ob 'MEGA' tatsächlich legal ist. Entscheidend ist, wie der Nutzer sich verhält, das heißt, wie vielen Personen er welche Inhalte zugänglich macht. Durch die Verschlüsselung der hochgeladenen Inhalte weiß grundsätzlich nur der Nutzer selbst, ob sich eine urheberrechtlich geschützte Datei dahinter verbirgt. Das macht die Identifizierung von illegalen Inhalten durch Strafverfolgungsbehörden und Rechteinhaber natürlich schwieriger."
Und er sagt: "Das bloße Hochladen einer urheberrechtlich geschützten Datei ohne Freigabe an Dritte stellt jedoch noch keine Urheberrechtsverletzung dar. Erlaubt ist auch, den Link und den Verschlüsselungscode an Freunde oder Familienangehörige weiterzugeben, damit diese sich die Datei herunterladen können. Klar verboten ist es aber, Link und Verschlüsselungscode im Internet zu veröffentlichen. In diesem Fall können nämlich beliebige Dritte auf die urheberrechtlich geschützte Datei zugreifen, sodass ein Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a des Urheberrechtsgesetzes vorliegt. Daher gilt auch bei verschlüsselten Inhalten: Wer eine urheberrechtlich geschützte Datei der Öffentlichkeit zugänglich macht, handelt illegal."
Die Frage ist: Haftet Kim Schmitz auch selbst?
Christian Solmecke: "Ja, der Betreiber des Dienstes kann auch selbst in die Haftung genommen werden, wenn er urheberrechtsverletzende Dateien nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers nicht löscht. Es gilt also nach wie vor das sog. 'Notice-and-takedown-Verfahren'. Um sich von Anfang gegen neue Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden zu wappnen, hat Kim Schmitz sogar ein Online-Formular zur Verfügung gestellt, mit dem man Urheberrechtsverstöße schnell und unbürokratisch melden kann. In den USA sind solche 'Abuse-Formulare' bei Cloud-Speicherdiensten Standard, da der Digital Millenium Copyright Act (DMCA) die Diensteanbieter dazu verpflichtet, Hinweisen auf Urheberrechtsverletzungen nachzugehen. Nach einem aktuellen Urteil des BGH muss ein Cloudspeicherdienst bei Kenntnis einer Rechtsverletzung ggf. sogar einschlägige Linksammlungen auf weitere gleichartige Verstöße kontrollieren. Diese Rechtsprechung dürfte wohl auch für 'MEGA' gelten."
Das Fazit
Rechtsanwalt Christian Solmecke hält "MEGA" daher keinesfalls für juristisch unangreifbar: "'MEGA' ist keine grundsätzlich legale Version von Megaupload. Aufgrund der Datenverschlüsselung dürfte es zwar schwieriger werden, Urheberrechtsverletzungen zu identifizieren, legal ist die Plattform deshalb aber noch lange nicht - entscheidend wird sein, was die Nutzer daraus machen. Es ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Links zu urheberrechtlich geschützten Dateien auf mega.co.nz im Netz kursieren. Meine Empfehlung für die Nutzer: auch hier dürfen keine urheberrechtlich geschützten Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Verschlüsselung der hochgeladenen Dateien ist kein Freibrief zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen."
Quelle: RA Christian Solmecke - WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte (Typemania)