Telefonische Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist zu bezahlen
Der Marburger Bund Hessen hat einen wichtigen Erfolg in einer tarifrechtlichen Streitigkeit errungen. Das zum Landeswohlfahrtsverband Hessen gehörende Zentrum für Soziale Psychiatrie Hochtaunus gGmbH ist auch in zweiter Instanz zur Zahlung der Zeit der telefonischen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nach § 11 Abs.3 TV-Ärzte/VKA verpflichtet worden. Weiter lesen …