Strafbarkeit von Tachomanipulation erfasst nicht das Bereitstellen von Software, die der Reparatur und Justierung von Tachos dient
Am 18. August 2005 ist die Strafvorschrift des § 22b Straßenverkehrsgesetz in Kraft getreten, die das Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, sowie das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten oder Überlassen von Computerprogrammen, deren Verwendungszweck die Begehung einer solchen Straftat ist, unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Weiter lesen …