Frachtführer handeln bei mangelnden Ein- und Ausgangskontrollen regelmäßig leichtfertig
Frachtführer haften gemäß § 435 HGB unbeschränkt, wenn sie den Schaden leichtfertig herbeigeführt haben. Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Weiter lesen …