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Risiko Familienbetrieb – kein Anspruch auf Sozialleistungen

Archivmeldung vom 28.10.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.10.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Böse Überraschung für mitarbeitende Familienangehörige: Trotz gezahlter Abgaben kein Anspruch auf Arbeitslosengeld / Fiskus stuft Angehörige als Mitunternehmer ein /ComputerPartner rät: Ansprüche prüfen und unnötig gezahlte Beiträge zurückfordern

In vielen Unternehmen arbeiten Familienangehörige als offenbar sozialversicherungspflichtige und steuerlich anerkannte Angestellte mit. Aber wer Familienmitglieder in der eigenen Firma beschäftigt, kann unter Umständen eine böse Überraschung erleben: Obwohl alle Abgaben gezahlt worden sind, haben die Angehörigen oft keine Ansprüche auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld. Darauf weist die IT-Handelszeitschrift ComputerPartner in ihrer aktuellen Ausgabe (43/2005, EVT 27. Oktober) hin. Der Grund: In vielen Familienbetrieben liegen häufig sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse vor, ohne dass diese erkannt werden.

„Probleme gibt es immer dann“, so Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald gegenüber ComputerPartner, „wenn Familienangehörige vom Fiskus als Mitunternehmer eingestuft werden.“ Die Einordnung in die Kategorie „Mitunternehmer“ setzt dabei voraus, dass der mitarbeitende Familienangehörige einen gewissen Einfluss auf das Unternehmen ausübt beziehungsweise am Erfolg oder Misserfolg der Firma beteiligt ist. Dabei muss ein unter steuerlichen Aspekten anerkanntes Beschäftigungsverhältnis nicht notwendigerweise auch sozialversicherungspflichtig sein. So kann beispielsweise das einem Arbeitgeber typische Weisungsrecht bei einem Ehegatten- Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich äußerst zweifelhaft sein, wenn weitere Indizien hinzukommen, wie etwa ein gemeinsames geschäftliches Bankkonto mit beiderseitiger Verfügungsberechtigung oder gemeinsame Unterschriften unter Verträgen.

 „Ebenso hält ein familiäres Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Angestellte das eigentliche Know-how besitzt und der Arbeitgeber lediglich die offizielle Geschäftsführung ausübt, unter sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel dem so genannten Fremdvergleich mit einem normalen Arbeitnehmer nicht stand“, erläutert Grunewald. „Und auch das schrankenlose Agieren des vermeintlichen Angestellten in Kombination mit Umsatzbeteiligung, Kontoberechtigung und Eigentum des Betriebsgebäudes kann steuerrechtlich als Arbeitsverhältnis, sozialversicherungsrechtlich jedoch als sozialversicherungsfrei eingestuft werden.“

ComputerPartner rät: Mitarbeitende Familienangehörige, die Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, sollten in jedem Fall prüfen, ob die oben genannten Aspekte auf sie zutreffen. Dies gibt entweder die Sicherheit, Ansprüche tatsächlich erworben zu haben und entsprechend versichert zu sein, oder aber eröffnet die Chance, unnötig gezahlte Beiträge erstattet zu bekommen.

Quelle: Pressemitteilung ComputerPartner

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